Bedeutung von § 35a EStG für die Heizkostenabrechnung

Hintergrund

§ 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Seit 1. Januar 2006 können Handwerkerleistungen in Privathaushalten in größerem Umfang von dieser Regelung betroffen sein. In dem Anwendungsschreiben vom 09. November 2016 erläutert das Bundesministerium der Finanzen (BMF), wie dieser Paragraph anzuwenden ist.

Unterschieden werden drei Fälle:

  • geringfügige Beschäftigung (Haushaltsscheck) (§ 35a Abs. 1 EStG)
  • Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 EStG)
  • andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder sonstige Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)
Für die unterschiedlichen Fälle gelten jeweils unterschiedliche Höchstgrenzen und unterschiedliche Anteile, wieviel Prozent der Aufwendungen als Steuerermäßigung berücksichtigt werden können.

Bedeutung für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung

Anspruchsberechtigt für die Steuerermäßigung sind normalerweise nur Haushalte, die bei Beschäftigungsverhältnissen der Arbeitgeber bzw. bei Dienstleistungen der Auftraggeber sind. Bei Eigentümergemeinschaften und Mietern werden in dem Anwendungsschreiben des BMF in Punkt IV (Anspruchsberechtigte), Randnummer 23 und 24, als Voraussetzung genannt, dass die relevanten Beträge in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt werden, der jeweils steuerbegünstigte Anteil ausgewiesen wird und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde.

Bei der Frage, welche Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 begünstigt sein können, hilft das Anwendungsschreiben des BMF, wo in Anlage I die Begünstigung von Kosten für Reparatur, Wartung und Pflege von Heizungsanlagen, sowie für Schornsteinfeger ausdrücklich erwähnt wird, ebenso wie die Nichtbegünstigung der Miete von Verbrauchszählern und den Kosten für Ablesung und Abrechnung.

Die Lösung von BFW für die Heizkostenabrechnung

Die Hausverwaltung oder der Gebäudeeigentümer kann bei der Übermittlung der im Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten für einzelne Kostenpositionen angeben, welcher anteilige Betrag im Rahmen des § 35a EStG begünstigungsfähig sein kann und unter welchem der oben genannten vier Fälle er entstanden ist. BFW erstellt daraufhin die Heizkostenabrechnung. Auf den Einzelrechnungen pro Nutzer werden dann bei der Aufstellung der Kosten die insgesamt entstandenen begünstigten Aufwendungen ausgewiesen und der auf den einzelnen Nutzer entfallende Teil errechnet und angegeben.

Aufwendungen können nur für Haushalte begünstigt sein. Die für den einzelnen Nutzer ausgewiesenen Beträge sind daher immer Brutto-Beträge. Auf Einzelrechnungen, die einen MwSt.-Betrag angeben, stehen die Beträge für § 35a nicht, da sie für Gewerbebetriebe nicht relevant sind.

Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Ob und wenn ja, in welcher Höhe, Aufwendungen begünstigungsfähig sind ist eine Frage, die in vielen Fällen nicht einfach zu beantworten ist. BFW übernimmt für die Heiz- und Betriebskostenabrechnungen diesbezüglich ausschließlich die Angaben der Hausverwaltung beziehungsweise des Eigentümers. Das bedeutet, dass ohne ausdrückliche Angabe auch keine entsprechenden Beträge auf der Einzelrechnung ausgewiesen werden.

Die eigentliche Abrechnungsleistung von BFW ist leider keine haushaltsnahe Dienstleistung. In einer verbindlichen Auskunft hat das Finanzamt München für Körperschaften am 20. Mai 1998 festgestellt, dass die BFW-Abrechnung eine einheitliche Leistung darstellt. Das bedeutet, dass sie nicht haushaltsnah ist und ein Lohn- bzw. Arbeitsanteil durch BFW in Hinblick auf § 35a EStG nicht ausgewiesen werden darf.

Für BFW-Eichservicerechnungen kann insgesamt und nach Gerätarten aufgeschlüsselt ein Lohnanteil ausgewiesen werden. Er ergibt sich aus einer Mischkalkulation und enthält die Arbeits- und Fahrtkosten in und zu der auf der Rechnung angegebenen Liegenschaft. Die entsprechenden Beträge stehen entweder direkt auf der Rechnung oder separat auf einer Anlage zur Rechnung. Inwieweit Eichservicerechnungen bezüglich § 35a in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden sollen, liegt auch hier in der Entscheidung der Verwaltung oder des Eigentümers. Für den Fall, dass die Verwaltung für die jeweilige Abrechnung die Ausweisung von Lohnanteilen bei anderen Kosten (z. B. Kaminkehrer) wünscht, zum Eichservice jedoch keine Angaben macht, setzt BFW die in der Rechnung ausgewiesenen Lohnanteile für den Eichservice ein.

Mietservice bedeutet im Wesentlichen Gebrauchsüberlassung. Die Montage der Geräte ist in diesem Fall eine Nebenleistung. Ein Lohnanteil wird auf BFW-Mietservicerechnungen deshalb nicht ausgewiesen.

Inwieweit auf der Einzelrechnung ausgewiesene Lohn-Beträge bei dem einzelnen Nutzer tatsächlich für eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen, kann letztendlich nur der Nutzer selbst bzw. dessen Steuerberater ermessen. Neben der Ausweisung auf der Betriebs- oder Heizkostenabrechnung müssen dafür auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sein. Die alleinige Ausweisung eines Lohnanteils auf der Einzelrechnung bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG gerechtfertigt ist.

Letzte Änderung: 15. Dezember 2016