Die Heizkostenverordnung
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und
Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009, die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 und
durch Artikel c;3 des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes,
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung
über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Oktober 2023 geändert
worden ist
- Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
- des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler
Warmwasserversorgungsanlagen,
- der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung,
Warmwasserlieferung)
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser
versorgten Räume.
- Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
- der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung
Berechtigte,
- derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1
Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen worden ist, dass
er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
- beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im
Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer
Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
- Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der
Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder
Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den
Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen
Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zu Grunde
legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des
Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
- Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen
Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
- Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der
Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung
rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
- Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden
unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der
Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten
der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die
Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5
sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des
Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die
Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder
durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die
Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort
vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu
verteilen.
- Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und
Warmwasser zu erfassen.
- Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu
versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die
Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der
Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter
Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist
unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im
Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
- Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur
Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume
mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie
Schwimmbäder oder Saunen.
- Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser
Verpflichtungen zu verlangen.
- Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder
Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
Warmwasserzähler zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur
Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung
verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt
haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass
ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige
Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht
zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige
Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch
einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
- Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach Absatz 1 Satz 1 und
nach § 9 Absatz 2 Satz 1, die nach dem
1. Dezember 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein und
dabei den Datenschutz und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik
gewährleisten. Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung,
wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Ab
dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch solche fernablesbaren
Ausstattungen installiert werden, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway
nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes
vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, unter Beachtung des in
Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik niedergelegten Stands der Technik nach dem
Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Die Sätze 1
bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein einzelner Zähler oder
Heizkostenverteiler ersetzt oder ergänzt wird, der Teil eines Gesamtsystems
ist und die anderen Zähler oder Heizkostenverteiler dieses Gesamtsystems
zum Zeitpunkt des Ersatzes oder der Ergänzung nicht fernablesbar sind.
- Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum
1. Dezember 2021 oder nach Maßgabe des Absatzes 2
Satz 4 nach dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen
bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen nach den
Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer
Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen
Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
- Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum
1. Dezember 2022 installiert wurden, müssen nach dem
31. Dezember 2031 die Anforderungen nach Absatz 2
Satz 3 und Absatz 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.
- Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch solche fernauslesbaren
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die
einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Ausstattungen gleicher Art
anderer Hersteller interoperabel sind und dabei den Stand der Technik
einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass
im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Das
Schlüsselmaterial der fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung
ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
- Die Einhaltung des Stands der Technik nach den Absätzen 2 und 5
wird vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richtlinien eingehalten
werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt
gemacht worden sind, oder wenn die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mit
einem Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des
Messstellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die nach dem
Messstellenbetriebsgesetz geltenden Schutzprofile und technischen
Richtlinien eingehalten werden. Wenn der Gebäudeeigentümer von der
Möglichkeit des § 6 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes für
die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht hat, sind fernablesbare Ausstattungen
zur Verbrauchserfassung nach den Absätzen 2 und 3 an vorhandene
Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des
Messstellenbetriebsgesetzes anzubinden.
- Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Absatz 1
versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind
zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen
von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst
wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder
Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach
Nutzergruppen durchführen.
- Die Bundesregierung evaluiert die Auswirkungen der Regelungen auf Mieter in
den Absätzen 2, 5 und 6 drei Jahre nach dem
1. Dezember 2021, insbesondere im Hinblick auf zusätzliche
Betriebskosten durch fernablesbare Ausstattungen und den Nutzen dieser
Ausstattungen für Mieter. Der Evaluationsbericht wird spätestens am
31. August 2025 veröffentlicht.
- Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und
Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach
Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
Das Ergebnis der Ablesung bei nicht fernablesbaren Ausstattungen soll dem
Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine
gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über
einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von
diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des
Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein
Warmwasserzähler eingebaut ist.
- In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten zunächst
mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile
am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten
nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am
Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
- die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder
Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen
Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche
oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden,
- die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder
Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die
einzelnen Nutzer zu verteilen.
- In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Kosten nach
dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die
Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der
auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich
nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
- Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt
dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige
Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
- bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
- nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig
Einsparungen von Heizenergie bewirken oder
- aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit
Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
- Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert
wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder
Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des
tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in
folgenden Zeitabständen mitzuteilen:
- für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021
beginnen
- auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Gebäudeeigentümer sich
gegenüber dem Versorgungsunternehmen für die Zustellung der
Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden hat, mindestens
vierteljährlich und
- ansonsten mindestens zweimal im Jahr,
- ab dem 1. Januar 2022 monatlich.
- Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 müssen mindestens
folgende Informationen enthalten:
- Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden,
- einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats
desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres
desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und
- einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch
Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben
Nutzerkategorie.
- Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den
Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der
Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem
1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen
folgende Informationen zugänglich machen:
- Informationen über
- den Anteil der eingesetzten Energieträger und bei Nutzern, die mit
Fernwärme aus Fernwärmesystemen versorgt werden, auch über die damit
verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen und den
Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes, bei Fernwärmesystemen
mit einer thermischen Gesamtleistung unter 20 Megawatt jedoch
erst ab dem 1. Januar 2022,
- die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle,
- die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung,
sowie für die Ablesung und Abrechnung,
- Kontaktinformationen, darunter Internetadressen von
Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen,
bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur
Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive
technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden
können,
- im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches die Information über die Möglichkeit der
Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36 und 37 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes unberührt bleiben,
- Vergleiche mit dem Verbrauch eines normierten oder durch
Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben
Nutzerkategorie, wobei im Fall elektronischer Abrechnungen ein solcher
Vergleich online bereitgestellt und in der Abrechnung darauf verwiesen
werden kann,
- einen Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des
jüngsten Abrechnungszeitraums des Nutzers mit seinem
witterungsbereinigten Energieverbrauch im vorhergehenden
Abrechnungszeitraum in grafischer Form.
Der Energieverbrauch nach Satz 1 Nummer 5 umfasst den
Wärmeverbrauch und den Warmwasserverbrauch. Dabei ist der Wärmeverbrauch
einer Witterungsbereinigung unter Anwendung eines den anerkannten Regeln der
Technik entsprechenden Verfahrens zu unterziehen. Die Einhaltung der
anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit für den Vergleich der
witterungsbereinigten Energieverbräuche Vereinfachungen verwendet werden,
die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden sind.
- Die Pflichten gemäß § 556 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
bleiben unberührt.
- Abrechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den
Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, müssen mindestens die
Informationen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3
enthalten.
- Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren
Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer
oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies
erforderlich ist:
- zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur
Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder
- zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.
- Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind
mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert
nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.
In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung
vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die
mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen
die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend
gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch
der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden
Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und
deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht
erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten
Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch
der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach
Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn-
oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es
kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der
beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.
- Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten des zur Wärmeerzeugung
verbrauchten Stroms und der verbrauchten Brennstoffe und ihrer
Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung,
Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung
durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes,
die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die
Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer
Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung
einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der
Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Abrechnungs-
und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a.
- Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1
Satz 1 und 3 bis 5 entsprechend.
- Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die
Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend Absatz 2.
- Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind
mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem
erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder
Nutzfläche zu verteilen.
- Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie
nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der
Wassererwärmung entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den Kosten
der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,
die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung
von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage
einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
- Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1
entsprechend.
- Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die
Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend § 7 Absatz 2.
- Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich
entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den
einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln
nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch,
bei Wärmepumpen oder bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung
nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht
einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich
entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage
zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach
Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei
Anlagen, die nicht ausschließlich durch Heizkessel, durch Wärmepumpen
oder durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt
werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten
verwendet werden. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am
Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Brennstoffverbrauch
nach Absatz 3 zu ermitteln.
- Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q)
ist mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem
unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach folgender
Zahlenwertgleichung als Ergebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt
werden:
Dabei sind zu Grunde zu legen:
- der Wert 2,5 für die Erzeugeraufwandszahl des Wärmeerzeugers, die
mittlere spezifische Wärmekapazität des Wassers, die Wärmeverluste für
Warmwasserspeicher, Verteilung einschließlich Zirkulation,
Messdatenerhebungen zum Warmwasserverbrauch,
- das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in
Kubikmetern,
- die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des
Warmwassers (tw) in Grad Celsius und
- der Wert 10 für die übliche Kaltwassereintrittstemperatur in die
Warmwasserversorgungsanlage in Grad Celsius.
Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des
verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die Wärmemenge, die
auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfällt, nach folgender
Zahlenwertgleichung als Ergebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt
werden:
Dabei sind zu Grunde zu legen:
- der Wert 32 für den Nutzwärmebedarf für Warmwasser, die
Erzeugeraufwandszahl des Wärmeerzeugers, Messdatenerhebungen zum
Warmwasserverbrauch und
- die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte Wohn- oder
Nutzfläche (AWohn) in Quadratmeter.
Die nach den Zahlenwertgleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte
Wärmemenge (Q) ist
- bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu
multiplizieren,
- bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15
zu dividieren und
- bei dem Betrieb einer monovalenten Wärmepumpe mit 0,30 zu
multiplizieren.
-
Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm
nach folgender Gleichung zu bestimmen:
Dabei sind zu Grunde zu legen
- die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende
Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh;
- der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi)
in Kilowattstunden je Liter, Kubikmeter oder Kilogramm.
Als Heizwerte nach Satz 2 Nummer 2 sind die in den
Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder
Brennstofflieferanten angegebenen Heizwerte zu verwenden. Wenn diese vom
Energieversorgungsunternehmen oder Brennstofflieferanten nicht angegeben
werden, können hilfsweise folgende Werte verwendet werden:
Leichtes Heizöl extra leichtflüssig |
10 | Kilowattstunden je Liter |
Schweres Heizöl |
10,9 | Kilowattstunden je Liter |
Erdgas H |
10 | Kilowattstunden je Kubikmeter |
Erdgas L |
9 | Kilowattstunden je Kubikmeter |
Flüssiggas |
13 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Koks |
8 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Braunkohle |
5,5 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Steinkohle |
8 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Brennholz (lufttrocken) |
4,1 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Holzpellets |
5 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Holzhackschnitzel (lufttrocken) |
4 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Soweit die Abrechnung über Kilowattstunden-Werte erfolgt, ist eine
Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.
- Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach
§ 7 Absatz 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
Warmwasser nach § 8 Absatz 1 zu verteilen, soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt oder zulässt.
- Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern
für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder
aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst
werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des
Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen
oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen
Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes
oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige
Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten
Verbrauchs zu Grunde zu legen.
- Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1
betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom
Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn-
oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes,
sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Absatz 1
Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung der übrigen
Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
- Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der
Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung
der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
- Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der
Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf
der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden
Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des
Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
- Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des
Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend
genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach
den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben
aufzuteilen.
- Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche
Bestimmungen bleiben unberührt.
- Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7
Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze
von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
- Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme
beziehen, sind sie nicht anzuwenden
- auf Räume,
- in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger
als 15 kWh/(m² · a) aufweisen,
- bei denen das Anbringen der Ausstattung zur
Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs
oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor,
wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der
Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können,
erwirtschaftet werden können; oder
- die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind
und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen
kann;
-
- auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
- auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung
Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer
besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen
Mietverträge abgeschlossen werden;
- auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
- mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus
Solaranlagen oder
- mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen
zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des
Gebäudes nicht erfasst wird;
- auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese
Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten
der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer
gesondert abgerechnet werden;
- in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige
Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser
Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige
unbillige Härten zu vermeiden.
- Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung
mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
- Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den
Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet
werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom
Hundert zu kürzen. Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5
Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur
Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom
Hundert zu kürzen. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer
die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt.
Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden beim Wohnungseigentum
im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
- Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der
einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit
Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die
Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.
- Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser
aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst wird, hat der
Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung
zur Verbrauchserfassung zu installieren. In den Fällen des Satzes 1 sind
die Vorschriften dieser Verordnung für den Abrechnungszeitraum, der nach
der Installation beginnt, erstmalig anzuwenden. Der Eigentümer eines
vermieteten Gebäudes, in dem mindestens ein Mieter eine Bruttowarmmiete
entrichtet, hat vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem
30. September 2025 Folgendes zu bestimmen:
- den Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jährlich
angefallenen Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sowie
- den Anteil der einzelnen Nutzeinheiten an dem ermittelten
Durchschnittswert entsprechend ihrer Wohn- oder Nutzfläche.
- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 10 des Energieeinsparungsgesetzes auch im
Land Berlin.
- (Inkrafttreten)
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