Kaltwasser nach Verbrauch abrechnen

Einführung

Die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten ist auf breite Zustimmung bei allen Beteiligten gestoßen. Dies lag nicht zuletzt an der Bereitschaft des einzelnen, seinen Beitrag zur Einsparung von Energie und damit auch zum Umweltschutz zu leisten sowie auch genau das (und nur das) an Kosten zu tragen, was er selbst verursacht hat. Auf diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass sich dies bewährte Prinzip zunehmend auch auf andere Bereiche der Verteilung von Betriebskosten erstreckt.

Insbesondere bei der Verteilung der Kaltwasserkosten wurden bereits weitreichende Fortschritte erzielt. Hierzu haben nicht nur stetig steigende Kosten für Frischwasser und Abwasseraufbereitung beigetragen, sondern auch die Einsicht, dass es sich hier um ein wertvolles und nicht unbegrenzt zur Verfügung stehendes Gut bzw. Lebensmittel handelt, das einen verbrauchsbewussten Umgang verdient und erfordert.

Die Rechtslage scheint auf den ersten Blick wenig übersichtlich: Bisher mangelt es an einer übergreifenden bundeseinheitlichen Regelung, so dass die teilweise unterschiedlichen Bauordnungen der einzelnen Länder zu beachten sind. Dadurch sind je nach Bundesland, Altbestand oder Neubau, sozialem oder frei finanziertem Wohnungsbau unterschiedliche rechtliche Grundlagen zu beachten: Bürgerliches Gesetzbuch, Bauordnung (incl. Musterbauordnung des Bundes), Neubaumietenverordnung, Miethöhegesetz, II. Berechnungsverordnung, Einigungsvertrag, Betriebskostenumlageverordnung etc. Dennoch oder gerade deswegen wollen wir einige Hinweise für die Bewältigung der Probleme in der Praxis zusammenstellen.

Muss Kaltwasser nach Verbrauch abgerechnet werden?

Für Altbauten existiert bisher keine zwingende Verpflichtung. Für Neubauten schreibt die Musterbauordnung des Bundes, an der sich die Mehrzahl der Bundesländer orientiert, einen eigenen Wasserzähler für jede Wohnung vor. Diese Verpflichtung ist bereits von einigen Ländern übernommen worden, einige Länder haben entsprechende Novellierungsentwürfe ausgearbeitet. Nur in Bayern, Berlin und Brandenburg ist die Übernahme dieser Verpflichtung noch nicht vorgesehen.

Darf Kaltwasser nach Verbrauch abgerechnet werden?

Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen, ein generelles Verbot der (auch nachträglichen) Ausstattung mit Wasserzählern gibt es nicht. Dennoch ist, besonders bei nachträglicher Ausstattung, sorgfältig zu prüfen, ob ein Einbau von Wasserzählern und die nachfolgende verbrauchsabhängige Abrechnung im konkreten Einzelfall sinnvoll bleiben. Die Entscheidung ist in jedem Fall in die Hand des Gebäudeeigentümers gelegt.

Vor Installation der Geräte: Prüfen

Bevor eine Installation von Wasserzählern ins Auge gefasst wird, sollte klargestellt sein, dass sie auch in allen Wohnungen durchführbar ist. Bei Neubauten ist dies durch geeignete Rohrführungen in den meisten Fällen gewährleistet. Bei nachträglichen Einbauten von Wasserzählern, die als Modernisierung (Maßnahme, die nachhaltige Einsparung von Wasser bewirkt) zu sehen und damit vom Mieter zu dulden ist, muss geprüft werden, ob eine solche Maßnahme auch zumutbar und wirtschaftlich vertretbar, also nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Sorgfältige Prüfung und Planung helfen hier viel Ärger zu vermeiden. Die Kosten des Einbaus können in vielen Fällen durch Erhöhung der Kaltmiete (um bis zu 11 %) oder durch Anmieten der Geräte umgelegt werden.

Nach Installation der Geräte: Abrechnen

Der Gebäudeeigentümer kann durch schriftliche Erklärung bestimmen, dass für künftige Abrechnungszeiträume die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung gemäß dem erfassten Wasserverbrauch umgelegt werden. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören auch die Kosten der Verwendung der Wohnungswasserzähler, also auch für Anmietung, Eichung und sachgemäße Abrechnung.