Umlagefähigkeit der Nutzerwechselgebühr

Bei einem Nutzerwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraumes wird von den Wärmemessdiensten für die Aufteilung der Kosten auf mehrere Nutzer eine Nutzerwechselgebühr berechnet. Die Nutzerwechselgebühr deckt den Aufwand der Eingabe und Verarbeitung der Daten des zusätzlichen Nutzers sowie die Erfassung und Plausibilisierung von Zwischenablesewerten oder Zeitaufteilung.

Die Umlagefähigkeit der Nutzerwechselgebühr war immer wieder ein Thema, das zu Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter geführt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. November 2007 Klarheit geschaffen.

Urteil des Bundesgerichtshofs

In seinem Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07 (zugehörige Pressemeldung) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Nutzerwechselgebühr zu den Kosten der Verwaltung gehört und ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung nicht auf den Mieter umlegbar ist.

Bedeutung des Urteils

Die direkte Auswirkung der Rechtslage auf die Heizkostenabrechnung ist nicht von vornherein eindeutig. Nur wenn eine Heizkostenabrechnung direkt als Rechnung zwischen Vermieter und Mieter verwendet wird, ist die Situation gegeben, die oben genanntem Urteil zu Grunde lag. Falls ein Hauseigentümer direkt mit den Mietern durch die Heizkostenabrechnung abrechnet, bedarf es wohl einer speziellen Vereinbarung über die Übernahme der Nutzerwechselgebühr durch den Mieter. Fraglich ist jedoch nur die Nutzerwechselgebühr. Falls diese aus der Sicht des Mieters ungerechtfertigt auf der Heizkostenabrechnung aufgeführt ist, ergibt sich daraus wohl nicht, dass die Heizkostenabrechnung an sich nicht korrekt oder nicht fällig ist. Insbesondere ein Kürzungsrecht nach § 12 Heizkostenverordnung scheint nicht gegeben.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) rechnet der Verwalter für die Gemeinschaft mit den einzelnen Eigentümern ab. Verwaltungskosten sind in diesem Verhältnis natürlich durch die Eigentümer zu tragen. Das Urteil des Bundesgerichtshofes bezieht sich insofern nicht auf diese Situation. Inwieweit der Eigentümer die Erstattung von Nutzerwechselgebühren von einem eventuellen Mieter fordern kann, hängt von seinem Vertragsverhältnis mit dem Mieter ab und ist im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Verwalters.

Die Möglichkeiten in der Heizkostenabrechnung bei BFW

BFW überlässt die Entscheidung, ob die Nutzerwechselgebühr auf der Einzelrechnung ausgewiesen werden soll, dem Auftraggeber. Nur dieser kann im Einzelfall die richtige Entscheidung treffen. Mit einem entsprechenden Hinweis auf dem Formular "Heizkostenermittlung" kann die Hausverwaltung oder der Gebäudeeigentümer die Ausweisung der Nutzerwechselgebühr für alle Einzelrechnungen, die von Nutzerwechseln betroffen sind, unterbinden. Falls notwendig kann auch innerhalb einer Abrechnung für unterschiedliche Nutzer eine unterschiedliche Vereinbarung angegeben werden.

In jedem Fall wird die Nutzerwechselgebühr bei Nutzerwechseln durch BFW berechnet und auf der Gesamtabrechnung bei den entsprechenden Nutzern ausgewiesen. Wenn der Betrag für einzelne Nutzer nicht auf der Einzelrechnung erscheint, steht er in der Gesamtabrechnung in Klammern und ist für die Berechnung der Gesamtforderung an diesen Nutzer nicht berücksichtigt. In der Summe der Nutzerwechselgebühren ist er jedoch immer enthalten.