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Umlagefähigkeit der Anschaffungskosten von MessgerätenWährend die Verwendung einer messtechnischen Ausrüstung zur Verbrauchserfassung im Bereich Heizung/Warmwasser im allgemeinen unstrittig zu den umlagefähigen Kosten gehört, ist dies bei der Anschaffung bzw. dem Austausch einer solchen Ausrüstung nicht immer der Fall. Hier muss man zwischen Kauf und Miete, zwischen Neubauten und Bestand, zwischen Erstausrüstung und Austausch sowie zwischen eichpflichtigen und nicht eichpflichtigen Geräten unterscheiden. Im folgenden soll der Versuch einer halbwegs geordneten Darstellung unternommen werden. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf Mietwohnungen, da im Bereich des Wohnungseigentums sämtliche aufgrund eines gültigen Eigentümerbeschlusses erfolgten Beschaffungs- bzw. Austauschmaßnahmen im allgemeinen immer zumindest auf die Einzeleigentümer umgelegt werden, entweder im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder aber der Betriebskostenabrechnung. Man muss allerdings beachten, ob der entsprechende Beschluss eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung (Mehrheitsbeschluss) oder eine bauliche Veränderung (Einstimmigkeit) betrifft. Hat schlussendlich ein Einzeleigentümer seine Wohnung vermietet, kommen im Verhältnis Eigentümer/Mieter wiederum die für den Bereich Mietwohnungen gültigen Vorschriften zum Zuge.
Gesetzliche GrundlagenWesentliche Grundlage ist die Heizkostenverordnung, die in HeizkostenV § 7 Absatz 2 die Kosten der Anmietung oder anderer Art der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu den umlagefähigen Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage zählt. Außerdem legt sie in HeizkostenV § 4 Absatz 2 fest, dass der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen kann, sofern er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitgeteilt hat. Diese Maßnahme ist allerdings unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats widerspricht. Eine weitere gesetzliche Grundlage findet sich in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe: "Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Änderungen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, durchgeführt, so kann er eine Erhöhung der jährlichen Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen." Angesichts der zumeist sehr geringen Beträge lohnt sich allerdings eine separate Mieterhöhung in den wenigsten Fällen. Erstausrüstung bei NeubautenBei Neubauten sind die Beschaffungskosten der Geräte meistens in den Baukosten enthalten, so dass sich die Frage nach der Umlage erübrigt. Wenn die Geräte allerdings angemietet werden, dann ist eine Umlage der Kosten der Anmietung auf die Nutzer möglich, falls dies in den entsprechenden Kauf- bzw. Mietverträgen vereinbart ist. Erstausrüstung bei bestehenden GebäudenBei bestehenden Objekten ist eine entsprechende kauf- bzw. mietvertragliche Regelung im allgemeinen nicht getroffen, so dass in diesem Fall eine Umlage auf die Nutzer nur in zwei Varianten möglich ist:
Wohnungseigentümergemeinschaften können die Erstausrüstung mehrheitlich beschließen, da es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung handelt. Austausch vorhandener GeräteHier muss man ganz wesentlich zwischen eichpflichtigen Geräten (Wasserzähler, Wärmemengenzähler) und nicht eichpflichtigen Geräten (Heizkostenverteilern) unterscheiden:
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